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Vorschriften der Schön- und Schwarz-Färber Innung, 1699, Naumburg

Innungsvorschriften aus dem Stadtarchiv Naumburg

 

Special-Artikel der Schön- und Schwarz-Färber Innung
confirmirt am 5. October 1699.
Innungs-Articul der Schön- und Schwarz-Färber

Von Gottes Gnaden, Wir Moritz Wilhelm, Postulirter Administrator des Stifts Naumburg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern, und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meisen, auch Ober- und Niederlausitz, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck Ravensberg, Herr zu Ravenstein p.

Uhrkunden hiermit und bekennen demnach Unsere getreue, die samtlichen Schön- und Schwarz-Färbere, in Unserm Füstenthum, sowohl in Stift- als Erblanden, hernach folgender Innungs-Articul zu Erhalt- und Aufnehmung ihrer Handthierung und Handwercks, auch Verhüthung allerhand besorglicher Unrichtigkeiten, sich unter- und mit einander vergleichen, auch bey Uns, solche aus Landesfürstlicher Macht und Hoheit zu confirmiren und zu bestätigen, unterthänigst angeführt; Wie auch auf eingeholte unterthänigste Berichte und sonsten, so viel befunden, dass sothane (?) Articul diesem gantzen Handwerck in Unserem Stift und Erblanden nicht wenig zum Aufnehmen gedeihen, wie nicht weniger zu Erhaltung Erbarkeit, Zucht und guter Ordnung, auch sonsten männiglich zu Nutz gereichen können; Wie auch aus angebohrner Fürstl. Milde und Zuneigung, so Wir zu Unseren Unterthanen tragen, derselben Wohlfahrth und Bestes zu befördern, hergegen aber Schaden und Nachtheil von ihnen abzuwenden jederzeit gnädigst gemeinet sind; des haben Wir aus Landesfürstlicher Macht und Hoheit, angeregten derer Schön- und Schwartz-Färber, in Unseren Stift und Erblanden, unterthänigsten Suchen und Bitten statt gegeben, und ihnen mehrgedachte Handwercks-Articul, wie solche hienach folgen, hierdurch und in Kraft dieses confirmiret und bestätiget.

Zum Ersten

Es soll hinförder ein jeder Lehr-Knecht welcher das Schwartz- und Schön-Färber-Handwerck lernen will, vor der Laden zu Zeitz, und bey den Obermeister angesagt, und aufgenommen werden, und dass er von untadelhaften Eltern ehrlich gebohren, seinen Geburts-Brief vor- und samt Einen Gulden-Münze in die Lade wie auch einen Halben Gulden in Unsere Silber-Cammer, nicht weniger der Kirche, dahin der Lehrmeister eingepfarret ist, einen halben Gülden, der Obrigkeit oder Gerichten, unter welchen derselbe sesshaft, und einen halben Gulden denen Hospitalien und Waysenhause selbigen Orts geben, auch soll er, und ein jeder solch Handwerck drey Jahr lang aneinander zu lernen und auszustehen schuldig und verpflichtet seyn. Wann aber seine drey Jahre um, und er ausgelernet hat, soll ihm sein Lehrmeister wiederum vor die Laden bringen, ihme allda seine Lehr-Jahre bekennen, und aussagen, wie er sich die Jahre über verhalten, und soll der Junge einen Halben Gulden Müntze, in die Laden legen, so soll ihm dargegen sein Lehrbrief um die Gebühr ausgefertiget werden.

Zum andern

Würde aber auch Lehr-Knecht, nachdem er aufgedinget, Untreu, Diebstahls- Mord- und Unzucht-wegen, oder sonst ohne erhebliche Ursachen entlaufen, oder muthwillig aus Verhetzung seine Jahre nicht ausstehen wollen, er auch sonst über seinen Lehrmeister nicht sonderliche Klage und Ursache hätte, der soll nach vorgehender Anmeldung bey der Obrigkeit, und gnüglicher Untersuchung der Billigkeit nach, zu bestrafen, und die Strafe Halb der Obrigkeit des Ortes, wo sie verwürcket, und Halb dem Handwerke verfallen seyn, und soll auch denselben kein Meister, der dieser Lade zugethan seyn will, ferner zu lernen aufnehmen, er habe sich denn zuvor, mit der Obrigkeit und dem Handwercke dieser Strafe halben, sowohl auch mit seinem ersten Lehr-Meister gänzlich verglichen, und soll also dann der erste Lehrmeister Macht haben, einen andern Lehrjungen aufzunehmen; da aber auch befunden wurde, dass die Schuld des Lehrmeisters wäre, und man könnte den Jungen bey ihme nicht wieder einbringen, so soll in der Zeit der Lehrmeister, bis des Lehrjungen Jahre um seyn, keinen andern Lehr-Knecht annehmen, noch zu lernen ihme verstattet, dem Lehrjungen aber, da er das Handwerck auszulernen, Urteilung trägt, ein anderer Lehrmeister geschaffet werden.

Zum Dritten

Es soll auch kein Meister in diesem Fürstenthum im Stift und Erblanden auf einmahl mehr dann einen Jungen, und sonderlich keinen, der etwann von tadelhaftigen oder unehrlichen Eltern gebohren, lernen und aufnehmen, bey Verlust des Meisterrechts und gantzen Handwercks. Es soll aber bey der Obrigkeit Erkenntnis stehen, wer unter die tadelhaften und unehrlichen Eltern zu achten.

Zum Vierdten

Es soll kein Geselle in diesem Fürstehthum, in Stift- und Erblanden, in Städten, so der Lade zugethan, gefördert werden, er habe denn sein Handwerck drey Jahr bey einem ordentlichen Meister gelernet, und soll ein jeder Geselle seinen Meister, der ihm Lohn und Kost giebet, mit Treu und Fleis auf die Arbeit Achtung geben, dass er damit seines Meisters Nutz schaffet, darneben einem jeden das seine gut und reiniglich färben, und sollen in Abwesenheit des Meisters nicht spatziren oder Schlemmen gehen, auf dass des Meisters Arbeit nicht gehindert werde.

Zum Fünfften

Sollen die Lehr-Jungen nach dem Meister, den Gesellen in allen billigen Sachen unterthänig und gehorsam seyn, und dieweil sie miteinander arbeiten müssen, sollen die Gesellen die Jungen zur Arbeit fleißig anhalten und unterrichten. Und da sie irgendeine Untreu oder Muthwillen an den Jungen spühren, sollen sie solches dem Meister unverzüglich anmelden.
Und nachdem dieses Handwerck ohne Feuer nicht kan geführet werden, so soll ein jeder Gesell neben den Jungen gute Achtung auf das Feuer haben, damit solches also geführet und verwahret werde, auch dass dem Meister und benachbarten kein Schade zugefüget werden mögte.

Zum Sechsten

Soll kein Geselle seinem Meister in der Zeit, so er ihm versprochen, aufstehen, vielweniger von einem Meister, der ihn mit großen Unkosten den Winter über, da dann wenig zu arbeiten, erhalten hat, ohne richtige Ursache, Urlaub nehmen, er habe denn, da er ja aufstündte, einen andern Gesellen an seiner statt, der seine Stelle vertreten kan, verschaffet, mit welchem der Meister auch zufrieden seyn kan, damit nicht hierdurch dem Meister Abbruch an seiner Nahrung geschehe, welcher aber freywillig darwider handelt, und vor dem Handwercke verklaget wird, der soll nach Erkenntnis der Meister, oder auch nach Befinden der Obrigkeit des Orts, die Strafe geben und in Mangelung oder Verweigerung, in diesem Füstenthum im Stift, und Erblanden, auf dem Hanwercke nicht gedultet, noch gefördert werden; Im Fall aber der Geselle erheblich Entschuldigung vorzuwenden, der Obrigkeit Erkenntnis eingeholet worden.

Zum Siebenden

Ingleichen soll auch kein Geselle den andern, vielweniger die Lehr-Knechte, oder ander Gesinde, einander verhetzen, und aufreden, oder dem Meister widerspenstig machen, sich auch mit Gotteslästerung, Fluchen und andern Üppigkeiten, gegen den Meister und Meisterin nicht auflehnen, also auch mit Speiß und Tranck, so ihm Gott der Allmächtige nach Vermögen des Meisters und Gelegenheit der Zeit, bescheren wird, sich begnügen lassen; Wie denn ein jeder ehrliebender Meister seinen Gesellen und Gesinde mit gebührender nothdürftigen Speise zu versehen wissen wird. Derowegen soll keiner mit üppigen, leichtfertigen Worten, oder anderer gestalt die Gaben Gottes verachten, auf dass nicht Gott der Allächtige verursachet werde, Meister, Gesellen und Jungen zugleich zu strafen, dessen sich dann ein jeder ehrliebender Gesell selbsten zu erinnern, welcher sich aber freventlicherweise solcher Ungebühr und Uppigkeiten vernehmen lassen würde, der soll vom Meister oder auch des Orts Obrigkeit nach Befinden, gestraft werden.

Zum Achten

Es soll sich forthin Niemand in diesem Fürstenthum im Stift und Erblanden unterstehen, Barchent, Leinwand, Seiden, halb Seiden, Wollen- Tuch, Zeuge, Lein- oder Wollene Röcke, Mäntel, Zwirn, Garn, noch andere Materien, so zum Schmuck und Kleidung gehörig, das von Bürgern oder Bauern, ums Lohn möchte zu färben gebracht werden, weder schwartz, noch andere Beyfarben, bey Verlust der Waare, so bey ihnen gefunden wird; Es sey dann, dass er sein Färber-Handwerck in diesen oder andern Landen, bey einem ehrlichen Meister Drey Jahr lang gelernet, oder sich sonsten mit der Innung diesfalls abgefunden, oder sey eines ehrlichen Meisters Wittwe, so aber sich allwege nach dieser Ordnung verhalten sollen. Wie denn auch denjenigen Handwerckern, welche ihre selbstgemachte, sowohl als ihrer Mitmeister Arbeit, Kraft ihrer confirmirten Innungs-Articul zu färben berechtiget, dieser Articul nicht praejudicirlich seyn soll. Hingegen soll das Handwerck denen Gerichten jedes Orts, auf jedweden daselbst befindlichen Meister aus der Lade jährlich Ein Viertel Gulden zum Schutzgelde zu entrichten schuldig seyn.

Zum Neundten

Ein jeder, der in diesen Fürstenthum Stift und Erblanden Meister werden will, soll erstlich drey Jahr lang redlich gelernet, und drey Jahr auf dem Handwercke gewandert haben, und solches mündlich oder schriftlich erweisen, alsdann soll er Vier Quartale muthen, bey dem Obermeister, dahin er möchte gewiesen werden, zum Vierdten Quartal, wenn er nun sein Meisterrecht erlangen will, soll er bey dem Obermeister, dahin er ordiniret wird, seinen Geburths- und Lehrbrief allda widerlegen, alsdenn soll ihm vergönnet werden, Kessel und Färber-Geschirr, und was zum Handwercke gehöret, anzuschaffen, sein Meisterstück darinnen zu machen, und zu fertigen, und in Beyseyn der Ober- und Vormeister auf seine Unkosten zu färben, als zum Meister-Stück:
Roth, aus Saffran, Conchinelle oder Crapp,
Blau, aus Weydig und Indig
Schwartz, aus Rauch (?) Oder Gallus.

Zum Zehenden

Wenn er nun solch Meisterstück verfertiget, soll er das denen geordneten Für- und Obermeistern vortragen; So nun dieselben neben andern Meistern, so sie darzu erfordern, erkennen werden, dass er als ein Junger Meister dieses Handwercks bestehe, sollen Einen Gulden in die Lade, und Einen halben Gulden in Unsere Silber-Cammer, Einen halben Gulden in den Gotteskasten oder der Kirche, und soviel in die Hospitalia und Wayßenhauß des Orts, wo der neue Meister wohnhaftig, und hingepfarret ist, wie auch einen halben Gulden desselben Orts Obrigkeit oder Gerichten erlegen und geben, doch dass er in alle Wege zahle, was billigermaaßen von den Ober- und Fürmeistern verzehret worden, diese Zehrung aber über Vier oder Fünff Thaler nicht erstrecke; Alsdann und wenn er das Bürger- oder Nachbarrecht an dem Orte, wo er sich als Meister niederzulassen gedencket, erwerbe, soll er zum Meister gesprochen werden.

Zum Eilftten

Eines Meisters Sohn aber, und diejenigen, so ehrliche Meisters Wittwen oder Töchter, in diesen Landen ehelichen wollen, die sollen nicht mehr denn Ein Quartal muthen, und wenigstens eines aus denen im Neunten Articul specificirten bunten Meisterstücken zu verfertigen, wie nicht weniger gleich andern Meistern obspecificirtes Geld Unserer Silber-Cammer, Gottes-Kasten, Hospitalia des Orts Obrigkeit und dem Handwerck zu erlegen gehalten seyn, doch dass derjenige, so eines Meisters Wittwe oder Tochter ehelichen will, seine Drey Jahr gewandert habe. Eines Meisters Sohn aber, soll zum wenigsten Ein Jahr zu wandern verpflichtet seyn, damit er fremde Lande und Werckstädte besehen, und mit der Zeit das seine desto besser verrichten könne.

Zum Zwölftten

Es soll auch kein Meister in der Stadt oder Flecken, dem andern darinne er wohnet, einfahren, und deme darinnen seine Arbeit abspannen und anderswo zu färben hinwegführen, oder tragen lassen; jedoch ist einem jedem Innwohner und Unterthan seine Waare färben und hinbringen zu lassen, wo es ihm beliebet, unverbothen, auch soll kein Meister dem andern den Färbe-Zeug, ingleichen auch den Schliff (?), ohne Vorweisen und Bewilligung des Meisters, der an demselben Orte wohnet, aus der Stadt oder Orte kaufen und hinwegführen und tragen lassen, welcher darwider handelt, beklagt oder überwiesen wird, mit was Ausrede er auch solches bemänteln und bescheinigen mögte, der soll dem Handwercke die Strafe nach Befinden jedes Orts Obrigkeit geben.

Zum Dreyzehnden

Und nachdem einem jeglichen Meister sein Handwerck viel gestehet, und ein jeder mit großen Unkosten Meister wird; dahero soll ein jeder derselben verpflichtet seyn, an dem Ort, da er wohnet, fleisige Obsicht zu haben, dass kein Stöhrer von Mannes- oder Weibes-Personen neben ihme, in Städten oder Dorfern einschleiche oder aufkomme, auch dass keine neue Schwartz- und Schönfärberey, auch Mandeln und warme Pressen ohne Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn ausdrücklichen Consens aufgerichtet werden.

Zum Vierzehenden

Es sollen auch in Unsern Fürstenthum im Stift und Erblanden ein jedweder ehelicher Meister sich der Billigkeit befleißen und an Färberlohn diejenigen so ihrer Arbeit bedürfen, nicht übersetzen, wie sie denn mehr nicht denn Sechs Pfennige von der Elle schwartze Leinwand, Acht Pfennige von schwartz halb Wollen, Sechs Pfennige von der Elle ganz wollen, nachdem es breit ist, muß es mehr Lohn haben, blaue Leinwand, die Elle Einen Groschen, Grün halbwollen, Einen Groschen Sechs Pfennige, Roth Garn Neuen Pfennige die Elle, nachdem es breit ist, muß es mehr Lohn haben von einem Satun, Einen Groschen Sechs Pfennige, von Einen Vierdrat Einen Groschen Mandels Lohn, zu fordern berechtiget seyn. Welcher Meister nun nicht darüber hält, sondern ein mehreres, und also ein unbilliges nehmen auch bey dem Handwerck diesfalls geklaget würde, der soll auf der Ober- und Fürmeister oder auch nach der Sachen Beschaffenheit der Obrigkeit Erkenntnis gestrafet werden.

Zum Fünfzehenden

Würde aber ein Meister solches Stöhren und Pfuschen inne werden, das verschweigen, auch der Obrigkeit und dem Handwercke nicht anmelden, soll er auf gebührendes Vorbringen und Erkenntnis der Obrigkeit befundene Umständten nach, mit Ernst bestrafet werden, auf dass die Stöhrer und Pfuscher ausgerottet, und ehrlich Meister an ihre Stadt kommen, und der auswärtigen fremden Gesellschen so um Stöhrerey willen, diese Lade meiden, desto eher anhero kommen, und allhier arbeiten mögten.

Zum Sechzehenden

Und weiln auch anderer Orthen gebräuchlich, seyn mag, dass die Färber mit Barchend und Leinwand von allerhand Farben zu handeln und dasselbe zu verschneiden Macht haben; Als gestatten Wir ihnen hiermit dergleichen Verkauf an denen Orten, wo nicht die Crahmer-Innung diesfalls ein Jus prohibendi erlanget, oder etwan noch erlangen mögten; Es wäre denn, dass sie sich mit denen Crahmern diesfalls gebührend abfinden wollten, welchenfalls obige Waaren auch an diesen Orten zu verkaufen und zu verschneiden gleichergestalt zugelassen seyn soll.
Confirmiren und bestätigen auch vorher beschriebene ihre Innungs-Articul in Kraft dieses Briefes, und wollen, dass denenselben in allen ihren Puncten und Clausula stet, fest und unverbrüchlich nachgelebet, und denen zu entgegen nichts gethan, gehandelt oder fürgenommen werde; Und gebiethen darauf Unsern Praelaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Haupt- und Amtleuten, auch Räthen der Städte Unsers Stifts Naumburg und Erblande, wie auch allen andern Unsern darinnen befindlichen Anverwanndten und Unterthanen, dass sie mehr erwehntes Schön- und Schwartz-Färber-Handwerck darbey bis an Uns erhalten, schützen, handhaben, und ihnen, so oft es Noth seyn wird, hülfliche Hand biethen und beyspringen sollen, jedoch, dass sie die Sachen, so in Unsrer unmittelbaren Gerichte gehörig, in das Handwerck zu ziehen, und vor sich selbst zu bestrafen, sich nicht unternehmen, insonderheit auch vielerwehntes Handwerck sich des heil. Römischen Reichs Abschieden und Ordnung, soviel sie betrift, unterthänigst gemäß zu bezeichen, schuldig seyn sollen. Hiernächst behalten Wir Uns , Unsern Erben und Nachkommen im Stift und Erblanden auch bevor, diese Innung gänzlich oder zum Theil nach Geegenheit der Zeit und Läufte, auch anderen Umständte, Unseres Gefallens zu ändern, zu verbessern, zu vermindern zu erklähren, oder auch gäntzlich aufzuheben. In Urkund haben Wir diese Innungs-Confirmation eigenhändig unterschrieben, und Unsser Stifts-Canzley-Innsiegel wissendlich daran hängen lassen. So geschen Moritzburg an der Elster, den Dritten Tag des Monaths Octobris, im Jahr Christi 1699

Moritz Wilhelm Hz. S.

Artopoens

Thomas Grötsch

Das vorstehende Abschrift an 10 1/2 Blatt mit seinem Originali von Wort zu Wort übereinstimmet, solches wird diligenti habita collatione hierdurch pflichtmäßig attestiret, Zeitz, den 24. Octobris 1758
 


Der Text wurde vom Stadtmuseum Naumburg (cc-by) veröffentlicht. Die Rechte am Text liegen beim Stadtmuseum Naumburg.

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