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Färberpflanzen unter Artenschutz

Färberpflanzen lassen sich im Garten  ( Färbergarten ) anbauen oder in der freien Natur sammeln.

Wer in der freien Natur sammelt, sollte bestehende Bestände von wildwachsenden Färbepflanzen so schonen, dass sie sich weiterentwickeln können. Es empfiehlt sich deshalb an mehreren Standorten zu pflücken. Einige Pflanzen bleiben tabu in der freien Natur – sie fallen unter den Artenschutz. Sind diese Pflanzen in Gärten angebaut – so dürfen sie ( vom Gartenbesitzer ) gepflückt werden.

Unter Artenschutz stehen in Deutschland folgende Färberflanzen:

Arctostaphylos uva-ursi, Färberpflanze, Artenschutz Arctostaphylos uva-ursi , Bärentraube
Arnica montana, Arnika, Bergwohlverleih, Färberpflanze, Artenschutz Arnica montana, Arnika, Bergwohlverleih
Centaurium erythraea, Tausendgüldenkraut, Färberpflanze, Artenschutz Centaurium erythraea, Tausendgüldenkraut
Drosera rotundifolia, Rundblättriger Sonnentau, Färberpflanze, Artenschutz Drosera rotundifolia, Rundblättriger Sonnentau
Iris versicolor, Verschiedenfarbige Iris, Färberpflanze, Artenschutz Iris versicolor, Verschiedenfarbige Iris
Nymphaea alba, Weiße Seerose, Färberpflanze, Artenschutz Nymphaea alba, Weiße Seerose