Im Kleingewerbebereich müssen die Abwassergrenzwerte für Chrom, Kupfer und Zinn eingehalten werden. Daran sollten sich auch Hobbyfärber orientieren um Umweltschutz zu gewährleisten.
Am Besten wird auf das Beizen und und nach dem Färben auf das Nuancieren mit Chrom-, Kupfer- und Zinnsalzen verzichtet. Die Färber sollten sich auf Aluminium- und Eisensalze beschränkt. Chrom-, Kupfer- und Zinnsalze und sind nicht nur umweltschädlich und giftig sondern können auch teilweise Allergien auslösen. Chromsalze (Chrom VI) haben kanzerogene und mutagene Wirkung. Chrom-, Kupfer- und Zinnsalze sind als Sondermüll zu beseitigen.
Gesetzliche Regelungen
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) *)
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
Grenzwerte
Metall | Grenzwert mg/l |
Chrom | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Zinn | 2 |
Für Aluminium gibt es keinen Grenzwert. Trotzdem sollte darauf geachtet werden, dass möglichst wenige Aluminiumionen in das Abwasser gelangen und ein umweltschonendes Beizverfahren ausgewählt wird.
*)
Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist.
Weitere Informationen zum Umweltschutz beim Färben
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